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Kriterien zur Aufnahme von Neumitgliedern

20.07.2008 06:53:08

Präambel
Um die Aufnahme von Narrenzünften in den Alemannischen Narrenring (ANR) eindeutig zu regeln, erlässt das Präsidium diese Verbandsordnung. Die darin festgehaltenen Aufnahmekriterien und Punkte untermauern und erläutern die entsprechenden Paragraphen der Satzung des ANR.
Zugleich dient diese Verbandsordnung Vereinen welche die Absicht bekunden dem ANR beizutreten als Wegweiser.
Die Kriterien zur Aufnahme von Vereinen wurden neu gefasst und vom Konvent (Mitgliederversammlung) am 20.04.2002 verabschiedet. Der Konvent am 23.10.2004 in Haidgau verabschiedete erste Änderungen welche in diese Fassung eingearbeitet wurden.

Diese Verbandsordnung kann nur vom Konvent geändert werden. Gleichzeitig ersetzt sie alle bisher gültigen Aufnahmekriterien.

Satzung
In der Satzung des ANR regeln folgende Paragraphen die Aufnahme von Mitgliedern:
 
§ 2 Abs.1 Der ANR ist der Zusammenschluss (Vereinsverband) von Vereinen aus den Regionen Bodensee, Allgäu und Oberschwaben-Donau, die fasnachtliches und heimatliches Brauchtum unter grundsätzlichem Ausschluss jeder politischen, konfessionellen und geschäftlichen Absichten pflegen und als Narrenvereine, Narrenzünfte, Narrengemeinschaften, Narrengesellschaften o.a. bezeichnet werden.
 
§ 4 Abs.1 Die Mitglieder im ANR sind eigenständige und rechtsfähige Vereine, aber auch Zusammenschlüsse oder eigenständige Untergruppen von Vereinen, die alle einheitlich als “Ringzünfte” bezeichnet werden.
 
§ 4 Abs.2 Für die Mitgliedschaft im ANR ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den 1. Vorstand (Narrenmeister und Präsident) zu richten und vom Präsidium auf Einhaltung der in einer eigenen Ordnung festgehaltenen Aufnahmekriterien zu überprüfen. Die Mitgliederversammlung (Konvent) entscheidet danach über die Aufnahme als Mitglied auf Probe, das speziell als “Gastzunft” bezeichnet wird, mit einer Probezeit von mindestens 2 und maximal 5 Jahren.
 
§ 4 Abs.3 Nach Ablauf der Probezeit ist von der Gastzunft ein Antrag auf Vollmitgliedschaft zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet danach wiederum die Mitgliederversammlung.
 
§ 7 Abs.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des ANR zu fördern, seine Satzung und die satzungsgemäßen Beschlüsse seiner Organe zu beachten und einzuhalten.
 
Kriterien
Die folgenden Aufnahmekriterien und Punkte untermauern und erläutern die o.g. Paragraphen der Satzung im einzelnen:

§ 1 Antragstellung
Anträge, zur Aufnahme als Gastzunft und zur Aufnahme neuer Untergliederungen von bereits dem ANR angehörenden Narrenzünften sind schriftlich einzureichen und an den 1. Vorstand (Narrenmeister und Präsident) zu richten.
Aus dem Antrag muss die vollständige und amtlich eingetragene Bezeichnung des Vereins ersichtlich sein. Darüber hinaus ist ausdrücklich zu erklären, dass
 
  - die Satzung des ANR mit ihren Verbandsordnungen anerkannt wird.
  - dem ANR eine Einzugsermächtigung für alle finanziellen Forderungen (wie z.B. Mitgliedsbeitrag, die Beiträge zur Haftpflicht- und Unfallversicherung, Kostenersatz für Verbandsorden usw.) erteilt wird.
 
Der ANR erwartet, dass der antragstellende Verein nach der Aufnahme den bestehenden Versicherungsverträgen zur Haft- und Unfallversicherung beitritt. Generell ist darauf zu achten, dass der antragstellende Verein eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Eine aktuelle Versicherungspolice ist dem Antrag beizufügen und jährlich einzureichen. Darüber hinaus ist es ratsam, dass jedes Vereinsmitglied des antragstellenden Vereins eine eigene persönliche Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben sollte.

§ 2 Unterlagen
Dem Aufnahmeantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
  1. Eine Erklärung, aus der die Gründe für die Bewerbung hervorgehen
  2. Das Vereinsgründungsprotokoll
  3. Die Gründungssatzung des Vereins
  4. Eine zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell gültige Satzung
  5. Den Eintragungsnachweis des Vereins vom Amtsgericht
  6. Ein Nachweis, dass in der Stadt, Gemeinde oder Teilort in der der antragstellende Verein seinen Sitz hat, er Träger und Wahrer der örtlichen Fasnacht ist.
Dass örtlich keine weiteren Narrenzünfte oder Narrengruppierungen existieren, die im antragstellenden Verein nicht untergliedert sind. Anderenfalls ist darüber eine Erklärung abzugeben und diese Narrenzünfte oder Narrengruppierungen zu benennen. Vorrangiges Ziel des ANR ist es, diese gemeinsam aufzunehmen. Ist in diesem Ort bereits eine dieser Zünfte in einem anderen Verband organisiert, müssen mit diesem Gespräche geführt werden.
  7. Eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, des Bürgermeisteramtes bzw. der Ortsverwaltung, aus der hervorgeht, dass der antragstellende Verein ordentlich geführt wird und die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind.
  8. Eine umfangreiche Darstellung und Beschreibung der ortsgebundenen Fasnacht (Fasnachtsgeschichte des Ortes, Chronik, Ursprung usw.)
  9. Eine Darstellung der jährlich wiederkehrenden Veranstaltungen zur Fasnacht und unter dem Jahr (Art und Durchführung der einzelnen Veranstaltungen)
  10. Eine eingehende Darstellung der einzelnen Narrenfiguren der Zunft mit Fotos
  11. Eine zahlenmäßige Auflistung der Vereinsmitglieder nach:
Aktiven (ab 16 Jahren), Kindern und Jugendlichen (bis 16 Jahre), getrennt nach Untergruppen, sofern vorhanden. 
  12. Die schriftliche Bestätigung von 2 Mitgliedszünften des ANR, die diesen Aufnahmeantrag unterstützen.
 
§ 3 Bearbeitung
Der Aufnahmeantrag als Gastzunft wird bereits vom Präsidium (Brauchtumsausschuss) abgelehnt, wenn
 
  1. die in § 1 verlangten Erklärungen nicht abgegeben werden
  2. die in § 2 geforderten Unterlagen nicht komplett eingereicht wurden
  3. der antragstellende Verein nicht Träger und Ausrichter der örtlichen Fasnacht ist
  4. der antragstellende Verein noch nicht 5 Jahre e.V. (Eintragung in das Vereinsregister) besteht
  5. der antragstellende Verein weniger als 30 aktive Mitglieder hat
  6. der antragstellende Verein eine reine Hexenzunft ist
  7. der antragstellende Verein bereits einem Narrenverband angehört, der Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der südwestdeutschen Narrenvereinigungen und Verbände ist
  8. der Ort oder die Gemeinde des antragstellende Verein außerhalb der Grenzen des bisherigen Verbandsgebiet liegt
 
Der Eingang des Aufnahmeantrages ist dem antragstellenden Verein zeitnah schriftlich zu bestätigen.

Es ist dem antragstellenden Verein freigestellt, bei späterer Erfüllung der vorgenannten Bedingungen erneut einen Aufnahmeantrag zu stellen.

Vom Brauchtumsausschuss werden die Häser und Masken geprüft und begutachtet. Dies erfolgt im Beisein des antragstellenden Vereins.

Kommt der Brauchtumsausschuss zu einer positiven Stellungnahme, so legt er dem Präsidium die Aufnahmeempfehlung vor. Aufnahmeanträge, welche der Brauchtumsausschuss noch nicht für entscheidungsreif hält, bearbeitet er bis zur Erledigung der festgestellten Mängel weiter. In absehbar aussichtslosen Fällen, schlägt der Brauchtumsausschuss dem Präsidium die Ablehnung des Aufnahmeantrages vor.

Über die Aufnahme als Gastzunft entscheidet nach Stellungnahme des Brauchtumsausschusses und Vorschlag durch das Präsidium letztendlich der Konvent.

Der antragstellende Verein hat 2 Vollmitglieder als Paten zu benennen, die vom Konvent zu bestätigen sind.

Nach der Aufnahme des antragstellenden Vereins als Gastzunft ist eine mindestens 2 bis maximal 5 jährige Probezeit zu absolvieren. In dieser Zeit kann das Präsidium jederzeit Einblick in die Abläufe des Vereins nehmen. Gleichzeitig ist dem Präsidium rechtzeitig die Einladungen sowie eine Niederschrift der Jahreshauptversammlungen zuzustellen.

§ 4 Aufnahme als Vollmitglied
Der Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied ist ebenfalls schriftlich zu stellen.

Stellt der Verein nach Ablauf von 5 Jahren keinen schriftlichen Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied, scheidet er als Gastzunft aus.

Über den Antrag zur Aufnahme als Vollmitglied beschließt ebenfalls der Konvent.

Die Entscheidung wird dem Verein schriftlich bestätigt.

§ 5 Neuuntergliederungen
Beabsichtigt ein Vollmitglied Untergliederungen bzw. Ortsteilzünfte neu aufzunehmen, ist eine Prüfung durch den Brauchtumsausschuss erforderlich.

Bei Aufnahme von Untergliederungen bzw. Ortsteilzünfte gelten analog die Regelungen nach § 3 Punkt 4. - 7.

§ 6 Sonstiges
Neuerungen seit der Beschlussfassung Konvent 23.10.2004 Haidgau

Neu verabschiedete Grundsätze für die Aufnahme von Zünften in den ANR:

Die seitherigen Aufnahmekriterien bleiben - was die organisatorischen Voraussetzungen betrifft - bestehen.

Grundsätzlich werden keine Ortsverbände mehr aufgenommen.

Die eingehenden Aufnahmeanträge werden nur noch nach den neu verabschiedeten Terminen und Fristen behandelt.

Eine Zunft wird nach dem Aufnahmeantrag einer mindestens 2-jährigen Sichtung und Beob-achtung durch die Ringzünfte, das Präsidium und die Ausschüsse unterzogen und danach zur Wahl im Frühjahrskonvent zugelassen. Die Vorstellung im Frühjahrskonvent erfolgt mit 1 Narrenfigur pro Gruppe.

Im Rhythmus von 3 Jahren wird eine Zunft (zunächst als Gastzunft) im Frühjahrskonvent aus der Warteliste ausgewählt, und auf den Herbstkonvent zur Vorstellung eingeladen und formell aufgenommen. Die Zeit als Gastzunft bleibt wie bisher bei 2 - 5 Jahren.

Bei Häs- und/oder Maskenänderungen, die durch den Brauchtumsausschuss veranlasst wer-den, muss ein Häs- und/oder Maskenträger in der endgültigen Fassung zum Auswahlverfahren zur Verfügung stehen. Um den Bewerberzünften Hilfestellung zu geben erstellt der Brauchtum-sausschuss eine Häs- und Brauchtumsordnung.
 
Diese Neuregelung ergibt aus heutiger Sicht folgende Termine und Fristen:
Antragsabgabe zur Auswahl als Gastzunft ab sofort (Herbstkonvent 2004) bis zum 30. September 2005.
3 Jahre Sichtung und Beobachtung durch die Ringzünfte, das Präsidium und die Aus-schüsse.
Danach Empfehlung zum Auswahlverfahren im Frühjahrskonvent 2008.
Im Frühjahrskonvent 2008 erstes Auswahlverfahren nach den neuen Richtlinien.
 
Abstimmungsmodus:
Eine Zunft braucht 50% + 1 Stimme der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder um zum Herbstkonvent als Gastzunft vorgeschlagen zu werden.

Bei mehreren Zünften auf der Warteliste werden mehrere Wahlgänge erforderlich. Diese ge-stalten sich wie folgt:
 
1 - 2 Zünfte
 > 1. Wahlgang
3 - 4 Zünfte
 > 1. Wahlgang
> 2. Wahlgang die 2 Zünfte mit den meisten Stimmen
5 - 6 Zünfte
 > 2. Wahlgang die 2 Zünfte mit den meisten Stimmen
> 2. Wahlgang die 3 Zünfte mit den meisten Stimmen
> 3. Wahlgang die 2 Zünfte mit den meisten Stimmen
7 - x Zünfte
 > 1. Wahlgang
> 2. Wahlgang die 4 Zünfte mit den meisten Stimmen
> 3. Wahlgang die 2 Zünfte mit den meisten Stimmen


Die Zunft die als erste 50% + 1 Stimme erreicht wird zum Herbstkonvent eingeladen zur Vor-stellung in ihrer Gesamtheit und zur formellen Aufnahme als Gastzunft.

Die Termine und Fristen für die 2. Neuaufnahme gestaltet sich folgendermaßen:
 
Antragsabgabe zur Auswahl als Gastzunft für die 2. Neuaufnahme ist der 30.09.2008.
3 Jahre Sichtung und Beobachtung durch die Ringzünfte, das Präsidium und die Aus-schüsse.
Danach Empfehlung zum Auswahlverfahren im Frühjahrskonvent 2011.
Im Frühjahrskonvent 2011 zweites Auswahlverfahren nach den neuen Richtlinien.
 
Zur Erläuterung dienen die anhängenden Graphiken.

Somit kann alle drei Jahre eine Zunft in den ANR als Gastzunft aufgenommen werden.
 
In Verantwortung und Benehmen haben sich die Mitglieder der antragstellenden Zunft so zu verhalten, dass sie keinen Schaden verursachen oder das Ansehen des Vereins schädigen.

Jedes Häs des antragstellenden Vereins muss mit einer sichtbaren Nummer versehen sein. Ebenfalls ist jedes Häs mit einem Vereinsemblem zu kennzeichnen.

Um Problemen gleich im Vorfeld der Antragstellung zu begegnen, sollte das Bestreben des antragstellenden Vereins sein, rechtzeitig mit dem ANR Kontakt aufzunehmen. Somit kann einer eventuellen Ähnlichkeit von Maske und Häs, mit bereits bestehenden Narrenfiguren, beizeiten entgegengewirkt werden.


Frickingen, 20. April 2002
Ergänzt Haidgau, 23. Oktober 2004


Karl Maier
Narrenmeister und Präsident


 


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