Jugend-Musterordnung
Jugendordnung der Narrenzunft .........................................
Gemäss § xxx der Vereinssatzung gibt sich die Jugendabteilung der NZ ......... e.V.
(Kurzfassung NZ) nachstehende Ordnung.
Diese Jugendordnung wurde im Entwurf
dem Vorstand am ..................... vorgelegt und von ihm vorbehaltlich des Beschlusses
der Jugendversammlung bestätigt. Diese Ordnung ist von der Jugendversammlung
der NZ am ....................... beschlossen worden.
§ 1 Mitgliedschaft
Mitglied in der Jugendabteilung der NZ ist jedes jugendliche Mitglied der Narengruppe n, der noch nicht 27 Jahre alt ist.
Das Jugendgremium hat einen Jugendleiter/in zu wählen.
§ 2 Zweck
Zweck der Jugendabteilung ist, die außerschulische Jugendförderung im allgemeinen, in
sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung.
Die Jugendabteilung der NZ verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der
Fastnetstradition. Sie bemüht sich, bodenständigen Humor, traditionellem Brauchtum und Heimatpflege Geltung zu schaffen:
- will durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport, Tanz, Musik, sowie Humor zu betreiben.
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigungen zum sozialen
Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Vereins mitzugestalten und mit zu verwirklichen, durch
• Begegnungen mit ausländsichen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken.
• bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend, sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
• wird die Satzung des Kreis- und Landesjugendringes anerkennen und mit besten Kräften unterstützen.
§ 3 Führung und Verwaltung
Die Jugendabteilung der NZ führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung der
Jugendordnung, sowie Satzung des Vereins. Die erforderlichen Haushaltsmittel
werden im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie
entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Ein spezieller Beitrag für die Jugendabteilung wird nicht erhoben.
§ 5 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Jugendabteilung der NZ sind:
1. Die Jugendversammlung
2. Die Jugendleitung
Sitzungen und Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Über jede Sitzung
ist ein Protokoll zu führen.
§ 6 Jugendversammlung
Die ordentliche Jugendversammlung findet alljährlich statt. Sie wird vom Jugendleiter/in einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Außerordentliche Jugendversammlungen kann der Jugendleiter jederzeit einberufen.
Er muss sie einberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen durch Anschreiben der Vereinsjugend.
Die Jugendversammlung setzt sich aus der Jugendabteilung der NZ und den Mitgliedern der Jugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Jugendleitung mit einer Stimme.
Anträge an die Jugendleitung müssen mindestens eine Woche vorher der Jugendleitung vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn
die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt ist die Jugendabteilung, die Mitglieder der Jugendleitung und die Organe des Hauptvereins.
Die Jugendversammlung ist vor allem zuständig für die:
- Entgegennahme der Jahresberichte der Jugendleitung
- Entlastung der Jugendleitung
- Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend
- Wahl der Mitglieder der Jugendleitung (Kassierer und Schriftführer und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein)
- Annahme und Änderungen der Jugendordnung
- Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugendabteilung der NZ (Richtlinienkompetenz)
- Beschlüsse und Anträge
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§ 7 Jugendleitung
Die Jugendleitung bilden:
1. Jugendleiter/in (mit Sitz und Stimme in der Vereinsvorstandschaft)
2. Zwei stellvertretende Jugendleiter/innen
3. Kassierer/in
4. Schriftführer/in
5. Zwei Ausschussmitglieder
6. Ein Mitglied des Vereinsvorstandes mit Sitz und Stimme
Für den Kassierer und Schriftführer können Stellvertreter gewählt werden.
Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertreter nicht anwesend sind. Die Jugendleiter und der Kassierer sollen nicht jünger als 18 Jahre sein.
Die Mitglieder der Jugendleiter werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr (möglichst ca. 4 Wochen vorher) stattfinden in welcher der Vereinsvorstand der KG gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Jugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Jugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Die Sitzungen der Jugendleitung finden nach Bedarf statt. Der erste oder zweite Jugendleiter vertritt die Interessen der Jugendabteilung der NZ. Der erste Jugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie. – Er hat Sitz und
Stimmrecht in der NZ-Vorstandschaft.
Diese Jugendordnung wurde am ................... bei der Jugendversammlung angenommen und beschlossen.




