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Jugendordnung für den ANR
23.07.2008 16:11:07
Gemäß § 2, Abs. 5, der Satzung des Alemannischen Narrenring e. V., nachstehend ANR genannt, gibt sich die Jugend des ANR nachstehende Jugendordnung.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Konvents des ANR vom 18. Oktober 2003.
§ 1: Sitz und Name der Jugendorganisation
Die Jugendorganisation des ANR trägt den Namen ANR-Jugend. Der Sitz der Jugendorganisation ist identisch mit dem Sitz des ANR (derzeit Friedrichshafen)
§ 2: Mitgliedschaft
Mitglied der ANR-Jugend sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen bis 27 Jahre, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des ANR angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. Die Jugendorganisation des ANR führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Jugendordnung sowie der Satzung des ANR. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des ANR zur Verfügung gestellt, die Jugendorganisation entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 3: Zweck
Zweck der Jugendorganisation ist es, die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung.
Die ANR-Jugend verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Fasnetstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen: Sie will
1. sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung bekennen und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
2. zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mitgestalten und mitverwirklichen
3. durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken.
4. durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben
§ 4: Mitgliedsbeitrag:
Ein Mitgliedsbeitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben.
§ 5: Gliederung der ANR-Jugend
Die ANR-Jugend kann sich in die Ebene Ringzunft, einer örtlichen Ebene, Kreis- sowie Verbands-ebene gliedern.
§ 6: Ringzünfte, Vereinsebene:
Die Jugendlichen im Verein bilden eine Gemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Aktivitäten durch.
Organe:
1. Jugendversammlungen:
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern einer Ringzunft zusammen.
a) Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugend-leitung statt.
b) Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Mitglieder der Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine Wahlperiode dauert 3 Jahre.
c) Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter / von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, sowie die Aktivitäten und die Verwendung der Finanzmittel.
2. die Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendleiter / der Jugendleiterin und dem stellvertretenden Jugendleitern/in (es können auch 2 Stellvertreter gewählt werden), dem / der Kassenwart/in, dem / der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden.
Größere Vereine können sich auch anders (mehrere Jugendgruppen) organisieren dann z.B. wie örtliche Ebene.
§ 7: Örtliche Ebene
Bei mehreren ANR-Zünften an einem Ort, können sich diese zu einer ANR-Jugend auf örtlicher Ebene zusammenschließen. Für Jugendversammlung und –leitung gelten die Bestimmungen des §6 entsprechend.
§ 8: Kreisebene bzw. kreisfreie Städte
Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Landkreis bzw. in kreisfreien Städten wählen eine/n Kreisjugendsprecher/in, der die ANR- Jugend auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring), sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von drei Jahren.
Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereins-jugendgruppen im Landkreis und der/dem Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugend-treffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten
§ 9: Organe der Jugendorganisation auf Ringebene:
Die Organe der Jugendorganisation auf Ringebene sind:
1. die Ringjugendversammlung
2. die Ringjugendleitung
Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreisorganisationen der ANR-Jugend.
§ 10: Ringjugendversammlung
Die ordentliche Ringjugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor dem ANR-Herbstkonvent. Sie wird vom/von Ringjugendleiter/in einberufen und geleitet.
Außerordentliche Ringjugendversammlungen kann der/die Ringjugendleiter/in jederzeit einberufen. Er/sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ringjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben durch die Ringjugendleitung.
Die Ringjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertretern/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Ringjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Voll-Mitgliedsverein des ANR) und die Mitglieder der Ringjugendleitung mit je einer Stimme.
Anträge an die Ringjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vorher der Ringjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Ringjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Ringjugendleitung und das Präsidium des ANR.
Die Ringjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
1. Entgegennahme der Jahresberichte der Ringjugendleitung,
2. Entlastung der Ringjugendleitung,
3. Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend,
4. Annahme und Änderung der Jugendordnung,
5. Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugend-versammlung des ANR (Richtlinienkompetenz),
6. Beschlüsse über Anträge,
7. Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 11: Ringjugendleitung
Die Ringjugendleitung bilden: Verbandsjugendleiter/in
zwei Stellvertreter/innen
Kassier/in
Schriftführer/in
zwei Beisitzer/innen
Präsidiumsmitglied (keine Altersbegrenzung)
Kandidaten für die Ringjugendleitung sollten bei Wahl das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Das vom ANR-Präsidium bestimmte Präsidiumsmitglied ist Mitglied in der Ringjugendleitung mit Sitz und Stimme.
Die Mitglieder der Ringjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des ANR gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Ringjugendleitung kann die Ringjugend-versammlung eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Ringjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im ANR. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Ringjugendversammlung.
Die Ringjugendleitung benennt ihre Vertreter für die Jugendorganisation in der Arbeitsgemeinschaft der Süddeutschen Narrenvereinigungen und -Verbände zur Vertretung im Landesjugendring Baden-Württemberg.
Die Sitzungen der Ringjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der/Die Ringjugendleiter/in oder einer der beiden Stellvertreter/innen vertritt die Interessen der Jugendversammlung im ANR. Der/Die Ringjugendleiter/in beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Konvents des ANR vom 18. Oktober 2003.
§ 1: Sitz und Name der Jugendorganisation
Die Jugendorganisation des ANR trägt den Namen ANR-Jugend. Der Sitz der Jugendorganisation ist identisch mit dem Sitz des ANR (derzeit Friedrichshafen)
§ 2: Mitgliedschaft
Mitglied der ANR-Jugend sind die Kinder, die Jugendlichen und die jungen Erwachsenen bis 27 Jahre, welche den Jugendgruppen der Mitgliedsvereine des ANR angehören. Die Jugendgremien der Mitgliedsvereine haben Jugendvertreter zu wählen. Die Jugendorganisation des ANR führt und verwaltet sich selbst unter Beachtung dieser Jugendordnung sowie der Satzung des ANR. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden im Rahmen des Haushaltsplanes des ANR zur Verfügung gestellt, die Jugendorganisation entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.
§ 3: Zweck
Zweck der Jugendorganisation ist es, die außerschulische Jugendförderung im Allgemeinen, in sozialer, kultureller und gesundheitlicher Weiterbildung.
Die ANR-Jugend verfolgt auf gemeinnütziger Grundlage die Pflege der Fasnetstradition. Sie ist bemüht, dem traditionellen Brauchtum und der Heimatpflege Geltung zu verschaffen: Sie will
1. sich zur freiheitlichen, demokratischen Grundordnung bekennen und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
2. zur Persönlichkeitsbildung beitragen, die Befähigung zu sozialem Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement des Verbandes mitgestalten und mitverwirklichen
3. durch Begegnungen mit ausländischen Gruppen die Bereitschaft zu internationaler, kultureller Verständigung wecken.
4. durch Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Musik, Tanz sowie Humor zu betreiben
§ 4: Mitgliedsbeitrag:
Ein Mitgliedsbeitrag für die Jugendorganisation wird nicht erhoben.
§ 5: Gliederung der ANR-Jugend
Die ANR-Jugend kann sich in die Ebene Ringzunft, einer örtlichen Ebene, Kreis- sowie Verbands-ebene gliedern.
§ 6: Ringzünfte, Vereinsebene:
Die Jugendlichen im Verein bilden eine Gemeinschaft und führen dort ihre ganzjährigen Aktivitäten durch.
Organe:
1. Jugendversammlungen:
Die Jugendversammlung setzt sich aus allen jugendlichen Mitgliedern einer Ringzunft zusammen.
a) Die Jugendversammlungen finden einmal im Jahr auf Einladung der zuständigen Jugend-leitung statt.
b) Die Mitglieder der Jugendversammlung wählen mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Mitglieder der Jugendleitung. Außerdem werden zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Eine Wahlperiode dauert 3 Jahre.
c) Die Jugendversammlung beschließt über die Jahresplanung der Jugendgruppe, die vom Jugendleiter / von der Jugendleiterin vorgeschlagen wird, sowie die Aktivitäten und die Verwendung der Finanzmittel.
2. die Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung besteht aus dem Jugendleiter / der Jugendleiterin und dem stellvertretenden Jugendleitern/in (es können auch 2 Stellvertreter gewählt werden), dem / der Kassenwart/in, dem / der Schriftführer/in, kann aber um zusätzliche Personen erweitert werden.
Größere Vereine können sich auch anders (mehrere Jugendgruppen) organisieren dann z.B. wie örtliche Ebene.
§ 7: Örtliche Ebene
Bei mehreren ANR-Zünften an einem Ort, können sich diese zu einer ANR-Jugend auf örtlicher Ebene zusammenschließen. Für Jugendversammlung und –leitung gelten die Bestimmungen des §6 entsprechend.
§ 8: Kreisebene bzw. kreisfreie Städte
Die Vereinsjugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen im jeweiligen Landkreis bzw. in kreisfreien Städten wählen eine/n Kreisjugendsprecher/in, der die ANR- Jugend auf Kreisebene vertritt (z. B. beim Kreisjugendring), sowie die Tätigkeiten der örtlichen Gruppen unterstützt, für die Amtsdauer von drei Jahren.
Jährlich findet ein Kreisjugendtreffen statt, welches sich aus den Jugendleiter/innen der Vereins-jugendgruppen im Landkreis und der/dem Kreisjugendsprecher/in zusammensetzt. Das Kreisjugend-treffen dient dem regelmäßigen Austausch, der gegenseitigen Information sowie der Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten
§ 9: Organe der Jugendorganisation auf Ringebene:
Die Organe der Jugendorganisation auf Ringebene sind:
1. die Ringjugendversammlung
2. die Ringjugendleitung
Sitzungen und Versammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Diese Regelungen gelten sinngemäß auch für die örtlichen bzw. Kreisorganisationen der ANR-Jugend.
§ 10: Ringjugendversammlung
Die ordentliche Ringjugendversammlung findet jährlich statt und zwar jeweils mindestens zwei Wochen vor dem ANR-Herbstkonvent. Sie wird vom/von Ringjugendleiter/in einberufen und geleitet.
Außerordentliche Ringjugendversammlungen kann der/die Ringjugendleiter/in jederzeit einberufen. Er/sie muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ringjugendversammlung dieses schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von vier Wochen durch Anschreiben durch die Ringjugendleitung.
Die Ringjugendversammlung setzt sich aus den gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertretern/innen der Vereinsjugendgruppen und den Mitgliedern der Ringjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt sind die gewählten Vereinsjugendleiter/innen bzw. deren Stellvertreter/innen der Vereinsjugendgruppen (mit einer Stimme je Voll-Mitgliedsverein des ANR) und die Mitglieder der Ringjugendleitung mit je einer Stimme.
Anträge an die Ringjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vorher der Ringjugendleitung schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Ringjugendversammlung mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Jugendleiter/innen der Vereinsjugendgruppen, die Mitglieder der Ringjugendleitung und das Präsidium des ANR.
Die Ringjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
1. Entgegennahme der Jahresberichte der Ringjugendleitung,
2. Entlastung der Ringjugendleitung,
3. Beschlüsse über die Verwendung der Finanzmittel der Jugend,
4. Annahme und Änderung der Jugendordnung,
5. Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Jugend-versammlung des ANR (Richtlinienkompetenz),
6. Beschlüsse über Anträge,
7. Wahl von zwei Kassenprüfern.
§ 11: Ringjugendleitung
Die Ringjugendleitung bilden: Verbandsjugendleiter/in
zwei Stellvertreter/innen
Kassier/in
Schriftführer/in
zwei Beisitzer/innen
Präsidiumsmitglied (keine Altersbegrenzung)
Kandidaten für die Ringjugendleitung sollten bei Wahl das 26. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Das vom ANR-Präsidium bestimmte Präsidiumsmitglied ist Mitglied in der Ringjugendleitung mit Sitz und Stimme.
Die Mitglieder der Ringjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Präsidium des ANR gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Ringjugendleitung kann die Ringjugend-versammlung eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Ringjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Jugend im ANR. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Ringjugendversammlung.
Die Ringjugendleitung benennt ihre Vertreter für die Jugendorganisation in der Arbeitsgemeinschaft der Süddeutschen Narrenvereinigungen und -Verbände zur Vertretung im Landesjugendring Baden-Württemberg.
Die Sitzungen der Ringjugendleitung finden nach Bedarf statt. Der/Die Ringjugendleiter/in oder einer der beiden Stellvertreter/innen vertritt die Interessen der Jugendversammlung im ANR. Der/Die Ringjugendleiter/in beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.




